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"Hamburger Dönerkrieg" juristisch in der ersten Runde entschieden

Der "Hamburger Dönerkrieg" juristisch in der ersten Runde entschieden

Der "Hamburger Dönerkrieg" (die BILD-Zeitung berichtete am 19.10.2005) ist in der ersten Runde juristisch zu Gunsten der Hamburger Dönerläden entschieden worden. Die angebliche Erfinderin der "Dönertüte" - eine Harburger Dönergastronomie mit mehreren Filialen - hatte im Herbst 2005 verschiedene Döner-Imbisse aufgefordert, es zu unterlassen, den beliebten Snack in einer spitz zulaufenden Papiertüte zuverkaufen. Die Firma behauptete, dass sie die erste gewesen sei, die die "Dönertüte" erfunden hatte und berief sich zudem auf ein beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenes Geschmaksmuster.

Nachdem es zwischenzeitlich etwas ruhiger um dieses Thema geworden war, verklagte die Firma die bekannte Döner-Gastronomie "DUBARA" vor dem Landgericht Hamburg unter Berufung auf ihr eingetragenes Geschmaksmuster.

Nun stellte das Hamburger Landgericht fest, dass die Firma sich nicht auf das eingetragene Geschmacksmuster berufen darf (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2006, AZ 308 O 266/06).

Der Plan, den Vertrieb für solche "Dönertüten" zu monopolisieren, schlug damit fehl, denn das Landgericht sprach der "Dönertüte" den Geschmacksmusterschutz mangels Neuheit und Eigenart ab.

Die Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklage wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Ob die vermeintliche Erfinderin der "Dönertüte" das klagabweisende Urteil trotz der klaren und eindeutigen Aussagen des Vorsitzenden Richters der Landgerichtskammer mit dem Rechtsmittel der Berufung angehen wird, ist offen.

"Da die "Dönertüte" in Hamburg zum festen Erscheinungsbild gehört, können die betroffenen Geschäftsinhaber zunächst einmal aufatmen." so der auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Florian König.

Ansprechpartner König & Kollegen: Rechtsanwalt Florian König M.L.E.

 

T-Online: Gericht kassiert Vertragsklauseln

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der T-Online International AG auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg die Verwendung mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftbedingungen des Unternehmens untersagt (Urt. v. 28.6.2006, Aktenzeichen 2/2 O 404/05, nicht rechtskr.).

Dabei ging es unter anderem um folgende Klausel: „Sollte ein … bestelltes Produkt… nicht verfügbar sein, ist die T-Online AG berechtigt, anstatt des bestellten Produkts ein … gleichwertiges Produkt zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.“ Dazu Edda Castelló von der Verbraucherzentrale: "Wer bei T-Online ein weißes Dessous bestellte, statt dessen aber ein schwarzes geliefert bekam, musste bislang damit rechnen, mit seiner Beschwerde aufgrund dieser Klausel nicht durchzudringen".

Eine weitere Bestimmung im Kleingedruckten lautete: „Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung, samt Innenverpackung und – soweit mitgeliefert – in einer Antistatikhülle zurückzusenden“. Damit wird das Rückgaberecht des Kunden unzulässig eingeschränkt. Denn viele werfen die Originalverpackung weg, was sie auch dürfen, und hätten nach dieser Klausel ihr Rückgaberecht verwirkt.

Überdies behielt sich T-Online ein nach dem Urteil zu weitgehendes Leistungsänderungsrecht vor. Kunden wurden 2005 per „Vertragsbrief“ darüber informiert, dass ihre bis dahin unbefristeten Verträge mit monatlichen Kündigungsfristen nunmehr ein Jahr lang laufen sollten, ohne dass der Kunde die Möglichkeit hatte, den Vertrag zu beenden.

Im Sommer 2005 beanstandete die Verbraucherzentrale Hamburg die Klauseln und forderte T-Online auf, sie nicht mehr zu verwenden. T-Online verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, so dass Klage eingereicht werden musste. Das Landgericht Frankfurt gab der Verbraucherzentrale in allen Punkten Recht.T-Online hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg

HINWEIS: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wird aller Wahrscheinlichkeit zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt!

Ansprechpartner König & Kollegen: RA Dr. Woitkewitsch

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.eu Domain - Sunrise II eidesstattliche Erklärung

Seit dem 7. Februar 2006 ist die zweite Registrierungsphase der neuen Top-Level-Domain (TLD) .eu im Gange. Sie endet am 07.April 2006. Während dieser sogenannten Sunrise II Periode können Anmeldungen für .eu Domains durch Inhaber von Familiennamen, Unternehmensnamen, Handelsnamen, sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen und Werktiteln ihre Namen oder Kennzeichen bevorrechtigt anmelden. Hierdurch soll ein Schutz vor missbräuchlicher Regsitrierung durch unberechtigte Dritte vermieden werden.

Mit Ablauf des 07.April 2006 beginnt dann die sogenannte Landslide-Phase in der keinerlei Einschränkung bei der Beantragung der Domain seitens der EURid mehr bestehen. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass die gewünschte Domain bereits vergeben ist.

Haben Sie den Antrag innerhalb der Sunrise II Periode gestellt müssen Sie innerhalb einer Ausschlussfrist von 40 Tagen nach Eingang Ihres Registrierungsantrags bei der EURid bestimmte Nachweisdokumente vorlegen.

Bei im Handelsregister eingetragenen Firmennamen, genügt ein Handelsregisterauszug, soweit sie den vollständigen Firmennamen als Domain registrieren wollen.

Bei der Anmeldung eines Familiennamens, eines Handelsnamens, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines Werktitels benötigen Sie zum Nachweis ihres Rechts die eidesstattliche Erklärung eines Rechtsanwalts, einer zuständigen Behörde oder eines berufsmäßigen Vertreters, die bestätigt, dass die Art des Kennzeichenrechts, auf das Sie Ihre Anmeldung stützen, in Deutschland  geschützt ist.

Werden keine Nachweisdokumente eingereicht, oder entsprechen die Nachweisdokumente nicht den Vorgaben der EURid, wird der Antrag verworfen und sofern vorhanden, rückt der nächste in der Rangliste nach.

In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen den Service, Ihre Anmeldeunterlagen zu überprüfen und Ihnen eine entsprechende eidesstattliche Versicherung auszustellen. Bitte achten Sie darauf die Unterlagen rechtzeitig zusammen zu stellen, damit die Nachweisdokumente fristgerecht bei PricewaterhouseCoppers in Belgien, die mit der Validierung beauftragt sind, eingereicht werden können.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns.

Informationen zu den Vergaberegeln finden Sie auch unter http://www.eurid.eu/en/general/launch


Hamburg, im Februar 2006
RA Clemens Pfitzer


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Beschließt das Bundessozialgericht das "aus" der Rentenversicherungsfreiheit für GGFs?

In einem Revisionsverfahren vom 28.11.2005 hat das Bundessozialgericht die Anwendbarkeit des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI  (Rentenversicherungspflicht für sog. "Einfirmenvertreter") auf Gesellschafts-Geschäftsführer angenommen.
In dem Terminsbericht heist es:

"SG Mannheim – S 1 RA 1472/01 –
LSG Baden-Württemberg – L 10 RA 907/02 - - B 12 RA 9/03 R –

3) Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen erfolgreich gewesen. Der Kläger ist als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erwerbstätig. Als sog. Gesellschafter-Geschäftsführer ist er in seiner Geschäftsführertätigkeit nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig. Im Ergebnis zu Recht haben die Beklagte und das SG angenommen, dass der Kläger in dieser Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Dies folgt schon daraus, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig erfüllt sind, denn er ist selbständig tätig und hat nur einen Auftraggeber, die GmbH, mit der er seinen Dienstvertrag abgeschlossen hat. Einen Grund, die Vorschrift auf Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht anzuwenden, gibt es nicht.
Abschließend entscheiden konnte der Senat nicht, da im Rechtsstreit auch über die Beitragshöhe zu entscheiden war und das LSG von seinem Standpunkt aus zu Recht dazu keine Feststellungen getroffen hat."

(Quelle: Termin-Bericht des BSG Nr. 63/05)

Die Urteilsgründe liegen uns noch nicht vor, sodass hier noch keine endgültige Aussage getroffen werden kann.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte dies das "aus" der Rentenversicherungsfreiheit für Gesellschafts- Geschäftsführer bedeuten.

Hamburg, im Februar 2006
RA Florian König M.L.E.


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Abmahnwelle eines großen Elektronik-Konzerns

Eine gut bekannte Rechtsanwaltskanzlei aus Hamburg hat im Herbst 2005 im Namen verschiedener Filialen eines großen, bekannten Elektronik-Konzerns eine Abmahnwelle losgetreten.

Wohl mehrere hundert Abmahnungen wurden im Namen verschiedener Märkte ausgebracht

Dieverse kleine und mittelständische Unternehmen (wohl mehr als 150) wurden wegen (angeblicher) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen.
(Quelle: trustetshopnewsletter http://www.trustedshops.de/de/newsletter/newsletter_7640.html).

Andere, nicht verifizierte Quellen schätzen die Anzahl der Abmahnungen auf über 500.

Auffällig war, dass die Kanzlei von verschiedenen Märkten des Konzerns beauftragt worden sein soll. Angeblich sollen aber in einzelnen Fällen durch IP-Tracking nachgewiesen worden sein,  dass die Wettbewerbsverstöße offensichtlich von der Kanzlei selbst ermittelt worden sind.
In einem Einstweiligen Verfügungsverfahren dementierte die Kanzlei allerdings, dass die Abmahnwelle von ihr koordiniert losgetreten wurde und die Verstöße selbst herausgesucht worden sind.

Widerstand formiert sich

Dieverse Betroffene setzten und setzen sich gegen diesen (nach diesseitiger Ansicht) mißbräuchlichen Einsatz des legitimen Mittels "Abmahnung" zur Wehr und wollen das kostenträchtige Treiben der Kanzlei und ihrer Mandantinnen nicht mitmachen.
Im Internet werden über Foren und Newsletter Informationen über anhängige Verfahren ausgetauscht, Rechtsanwälte beroffener Unternehmen koordinieren Ihre Vorgehensweise, Journalisten recherchieren.

Elektronik-Markt trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren

Der Widerstand scheint sich auszuzahlen. Bereits in einem von uns für eine betroffene Firma betriebenen Verfahren wurde ein Markt nun in einem Kostenwiderspruchsverfahren vor dem Landgericht Hamburg in die Kosten verurteilt, d.h. der betroffene Markt hat die Kosten des (nach diesseitiger Ansicht zu unrecht initiierten) Einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst zu tragen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.

Hamburg im Januar 2006
RA Florian König M.L.E.
  
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